RS Vwgh 2002/6/25 97/17/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
LAO Stmk 1963 §95 Abs1;

Rechtssatz

Die Offenlegungspflicht des § 95 Abs. 1 Stmk. LAO trifft nicht nur jemanden, der im Ergebnis tatsächlich abgabepflichtig ist, sondern auch denjenigen, der auf Grund einer Tätigkeit möglicherweise abgabepflichtig ist. Auch die Feststellung, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht, erfordert die Mitwirkung des Betroffenen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997170333.X01

Im RIS seit

22.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten