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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Die Offenlegungspflicht des § 95 Abs. 1 Stmk. LAO trifft nicht nur jemanden, der im Ergebnis tatsächlich abgabepflichtig ist, sondern auch denjenigen, der auf Grund einer Tätigkeit möglicherweise abgabepflichtig ist. Auch die Feststellung, ob tatsächlich eine Abgabepflicht besteht, erfordert die Mitwirkung des Betroffenen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997170333.X01Im RIS seit
22.10.2002