Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/16/0122 E 31. Juli 2002 2003/16/0039 E 19. März 2003Rechtssatz
Bei einer gutachtlichen Äußerung der technischen Untersuchungsanstalt (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, GA 22; im Folgenden TUA) handelt es sich um keinen Sachverständigenbeweis, weil die TUA bzw ihre Bediensteten als Sachverständige nicht öffentlich bestellt sind. Die gutachtliche Äußerung des nicht öffentlich bestellten Amtssachverständigen ist vielmehr unmittelbar der Behörde zuzurechnen, von ihr zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag. Ein Verweis auf die gutachtliche Äußerung der TUA in der Begründung einer Berufungsentscheidung ist zulässig, wenn diese Äußerung den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt und dort auch alle im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente nachvollziehbar in zusammengefasster Darstellung widerlegt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001170031.X01Im RIS seit
22.10.2002