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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5Leitsatz
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch grobe Verkennung der Rechtslage bei Abweisung einer Schubhaftbeschwerde infolge irriger Annahme des Fehlens eines Anspruchs auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vor Rechtskraft der letztinstanzlichen Abweisung eines AsylantragesRechtssatz
Im Hinblick darauf, dass das Bundesasylamt bereits in seinem Bescheid vom 04.09.02 (gleichzeitig mit der Abweisung des Asylantrages gemäß §7 AsylG) gemäß §8 AsylG die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Förderation festgestellt hat, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 03.03.03 nicht mehr davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer keine befristete Aufenthaltsberechtigung habe.
Die belangte Behörde ist in ihrem Bescheid aber entgegen der Judikatur (VfSlg 16192/2001; VwGH 17.09.03, Zl 2002/20/0399) davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer vor Rechtskraft der (letztinstanzlichen) Abweisung des Asylantrages jedenfalls kein Anspruch auf Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß §15 AsylG zukomme. Ausgehend von dieser irrigen Rechtsauffassung hat sie schließlich die Anwendbarkeit von §61 ff FremdenG (Festnahme und Anhaltung in Schubhaft) begründet.
Schlagworte
Asylrecht, FremdenrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B544.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03B00544_01