RS Vwgh 2002/6/25 98/17/0249

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

E3R E03103000
E3R E03705000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
ÜberschußbestandsV 1995;

Rechtssatz

Der Zweck der Überschussbestandsabgabe ist im Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen zu sehen; diese Wettbewerbsnachteile für Unternehmen aus der "Zwölfergemeinschaft" würden sich aber ohne die Abgabe auch auf die "neuen" Mitgliedstaaten erstrecken, da Anbieter aus den "alten" Mitgliedstaaten auf Grund des von ihnen zu entrichtenden höheren Einstandspreises gehindert wären, auf den Märkten in den "neuen" Mitgliedstaaten anzubieten, solange die Anbieter aus den "neuen" Mitgliedstaaten dort "billiger" importierte Überschussbestände auf den Markt bringen können (vgl. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 3108/94). Eine Bevorzugung der Marktteilnehmer am gemeinsamen Markt aus den "alten" Mitgliedstaaten und somit eine sachlich nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht gerechtfertigte Regelung ist darin nicht zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998170249.X08

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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