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E3R E03103000Norm
31994R3108 Übergangsmassnahmen Handel mit landw Erzeugnissen Art4 Abs2;Rechtssatz
Der Zweck der Überschussbestandsabgabe ist im Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen zu sehen; diese Wettbewerbsnachteile für Unternehmen aus der "Zwölfergemeinschaft" würden sich aber ohne die Abgabe auch auf die "neuen" Mitgliedstaaten erstrecken, da Anbieter aus den "alten" Mitgliedstaaten auf Grund des von ihnen zu entrichtenden höheren Einstandspreises gehindert wären, auf den Märkten in den "neuen" Mitgliedstaaten anzubieten, solange die Anbieter aus den "neuen" Mitgliedstaaten dort "billiger" importierte Überschussbestände auf den Markt bringen können (vgl. Art. 4 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 3108/94). Eine Bevorzugung der Marktteilnehmer am gemeinsamen Markt aus den "alten" Mitgliedstaaten und somit eine sachlich nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht gerechtfertigte Regelung ist darin nicht zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998170249.X08Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011