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L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe TirolNorm
ABGB §140;Rechtssatz
Selbst wenn der Drogenkonsum zunächst aus bloßem Leichtsinn erfolgt sein sollte, ändert dies nichts an der Unterhaltspflicht auch in jenen Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, u.a. einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (vgl. OGH vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94). Dafür, dass der Sozialhilfeempfänger gerade deshalb Drogen genommen hätte, um seine Leistungsfähigkeit auszuschalten, damit sein Vater möglichst lange Unterhalt zu zahlen habe, bietet der Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkt. Nur dann wäre es aber zu bejahen, dass, wie der Beschwerdeführer meint, "der Sozialhilfeempfänger in rechtsmissbräuchlicher Weise die Wiederherstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unterlässt" (vgl. dazu wiederum OGH vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998030201.X03Im RIS seit
26.08.2002