RS Vwgh 2002/6/25 2000/03/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §28 Abs5;
ZustG §7;

Rechtssatz

Da der angefochtene Bescheid nach der Zustellverfügung (1. an die Beschwerdeführerin und 2. an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin) auch für die Beschwerdeführerin als Empfängerin bestimmt war, und ihr - sie hat diesen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof in der (entsprechend ergänzten) Beschwerde vorgelegt - tatsächlich zugekommen ist, wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Beschwerdebehauptung zutreffen sollte, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt keine Rechtswirkung erzeugen habe können, da dieser zur Entgegennahme des Bescheides nicht bevollmächtigt gewesen sei, gemäß § 7 des Zustellgesetzes saniert (Hinweis E 24.5.2002, 2001/18/0012, 0030, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000030099.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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