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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs5;Rechtssatz
Da der angefochtene Bescheid nach der Zustellverfügung (1. an die Beschwerdeführerin und 2. an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin) auch für die Beschwerdeführerin als Empfängerin bestimmt war, und ihr - sie hat diesen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof in der (entsprechend ergänzten) Beschwerde vorgelegt - tatsächlich zugekommen ist, wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Beschwerdebehauptung zutreffen sollte, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Rechtsanwalt keine Rechtswirkung erzeugen habe können, da dieser zur Entgegennahme des Bescheides nicht bevollmächtigt gewesen sei, gemäß § 7 des Zustellgesetzes saniert (Hinweis E 24.5.2002, 2001/18/0012, 0030, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030099.X01Im RIS seit
18.09.2002