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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung der von ihm geltend gemachten Immissionen, wie Lärm, Erschütterungen (Rissbildung), Gefährdung der Trinkwasserversorgung, Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Strahlung rügt, ist ihm zu entgegnen, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung von Immissionen für sich allein keine Parteistellung im eisenbahnrechtlichen Sinne zu begründen vermag. Im Übrigen kann aus solchen Einwendungen auch von Parteien im eisenbahnrechtlichen Verfahren gemäß § 34 Abs. 4 EisenbahnG 1957 keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte abgeleitet werden (Hinweis E 20.9.1995, 95/03/0069). Unabhängig von dem nicht bestehenden Mitspracherecht einer Partei des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens im Hinblick auf Immissionen hat die belangte Behörde in Vollziehung des § 19 leg. cit. von Amts wegen verschiedene Ermittlungen (u.a. Einholung von Gutachten) zur Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Personen durch das vorliegende Eisenbahnvorhaben vorgenommen. Soweit der Beschwerdeführer diese Ermittlungshandlungen rügt, steht ihm in dieser Hinsicht kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000030149.X03Im RIS seit
18.09.2002