Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend Auflassung einer Grundfläche aus dem öffentlichen Gut mangels aktueller Betroffenheit des Antragstellers; (noch) keine Rechtswirkungen mangels Inkrafttretens der VerordnungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadt Krems an der Donau vom 12.06.03 betreffend die Auflassung einer Teilfläche des Grundstückes 3219/3, KG Krems, aus dem öffentlichen Gut.
Die angefochtene Verordnung hat in Bezug auf ihr Inkrafttreten folgenden Wortlaut:
"Diese Verordnung ist zwei Wochen an der Anschlagtafel öffentlich kundzumachen und tritt dann in Kraft, wenn der geplante und als Verkehrsfläche gewidmete Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems genehmigt, freigegeben und benützbar ist."
Es kann hier dahinstehen, ob es zulässig ist, das Inkrafttreten einer Verordnung in der vom Gemeinderat der Stadt Krems gewählten Weise an aufschiebende Bedingungen zu knüpfen, da jedenfalls feststeht, dass der Ersatzweg nördlich der Betriebsanlage der Winzer Krems (noch) nicht errichtet wurde. Die Verordnung ist aus diesem Grund noch nicht in Kraft getreten (vgl VfSlg 15943/2000).
Soweit die Verordnung daher überhaupt in die Rechtssphäre des Antragstellers durch die Auflassung einer Teilfläche eines Grundstückes aus dem öffentlichen Gut eingreifen könnte (vgl zur Auflassung eines öffentlichen Weges VfSlg 10423/1985, 13173/1992 sowie 14275/1995), entfaltet sie im vorliegenden Fall mangels ihres Inkrafttretens noch keine Wirkungen in der Rechtssphäre des Antragstellers.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung (einer Straße), Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V92.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03V00092_01