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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1;Rechtssatz
Die Naturalwohnung wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1966 bescheidmäßig zugewiesen und die Grundvergütung festgesetzt. Mit Dienstrechtsmandat vom 30. März 1994 wurde zwar die Grundvergütung in Anwendung des § 24a Abs. 4 GehG 1956 in der Fassung der 45. GehG-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, jedoch nur im Hinblick auf die Indexveränderung mit dem Betrag von S 148,-- monatlich festgesetzt. Durch die im Zusammenhang mit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1992 bedingte bescheidmäßige Entziehung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979, mit der aber zugleich die Gestattung der tatsächlichen Benützung dieser Wohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 erfolgte, änderte sich für die Bemessung der Grundvergütung der Naturalwohnung nichts (Hinweis E 19.7.2001, 2000/12/0081).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120238.X01Im RIS seit
19.09.2002