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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge für Anträge des beteiligten Arbeitgebers auf Aufhebung des B v 17.12.03, B1506/03-4, (betr. Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren gegen die Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers gemäß §8 Abs2 BEinstG) als nichtig und auf Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "infolge wesentlicher Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, welcher eine noch weitergehende Unmöglichkeit dessen Beschäftigung im Landesdienst als Arzt bzw. als der Steiermärkischen Krankenanstalten GesmbH zugewiesener Arzt dartun und infolge der im Zuge des Verfassungsgerichtshofverfahrens sicher eintretenden Erhöhung des Gehalts des Genannten durch Biennalsprünge".
Der VfGH hat bei seiner Entscheidung vom 17.12.03 die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung auch mit Blick auf die damit verbundene Verpflichtung des Dienstgebers getroffen und somit erst nach Abwägung aller berührten Interessen den Beschluss gefasst.
Selbst unter Bedachtnahme auf den nunmehr vorliegenden Schriftsatz der Stmk Krankenanstalten GesmbH ergibt die gemäß §85 Abs2 VfGG gebotene Interessenabwägung nicht, dass der mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Stmk Krankenanstalten GesmbH verbundene Nachteil jenen des Beschwerdeführers überwiegen würde; der VfGH kann nicht finden, dass dieser Schriftsatz belegt, dass die Voraussetzungen, die für die Entscheidung vom 17.12.03 zur aufschiebenden Wirkung maßgebend waren, sich nunmehr dergestalt geändert hätten, dass eine neuerliche Entscheidung gem. §85 Abs2 VfGG geboten wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1506.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03B01506_2_01