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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1;Rechtssatz
Eine Auflage ändert - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 - dann "die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten (vgl. das E vom 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964, vgl. auch das bei Hanusch, Kommentar zur Gewerbeordnung, RZ 16 zu § 77, genannte (Extrem-)Beispiel des Verbotes eines Nachtbetriebes für einen Nachtklub) eingreift.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040037.X02Im RIS seit
18.09.2002