RS Vwgh 2002/6/26 98/13/0160

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82;
FinStrG §83;

Rechtssatz

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in der Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (Hinweis E 28. Februar 2002, 99/15/0217; E 19. Dezember 2000, 2000/14/0104; E 29. November 2000, 2000/13/0196).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130160.X01

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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