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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82;Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Behörde Tatsachen zur Kenntnis gelangen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann; dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt ist, muss in der Begründung eines Einleitungsbescheides dargelegt werden (Hinweis E 28. Februar 2002, 99/15/0217; E 19. Dezember 2000, 2000/14/0104; E 29. November 2000, 2000/13/0196).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998130160.X01Im RIS seit
07.10.2002