Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §35 Abs1Leitsatz
Keine Stattgabe eines Antrags auf Berichtigung eines Beschlusses betreffend Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung bei gleichzeitiger Ablehnung der Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine BerichtigungRechtssatz
Kein Schreib- und Rechnungsfehler, keine offenbare Unrichtigkeit iSd §419 ZPO.
Eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat (vgl OGH 28.02.68, 5 Ob 206,209,210,239/67).
Die beanstandete Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe entspricht dem am 11.10.03 vom Verfassungsgerichtshof gefaßten Beschluß. Inwiefern der Einschreiter aus den - abweisenden - Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofs vom 14.03.03, G203/02, und vom 11.10.03, B1031/02, eine "offenbare Unrichtigkeit" der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit abgeleitet wissen will, ist nicht erkennbar. Der Umstand, daß die Verfahrenshilfe in anderen Beschwerdefällen mit ähnlichem Beschwerdevorbringen zuerkannt wurde, begründet ebenfalls keine "offenbare Unrichtigkeit" der Entscheidung im Sinne des §419 ZPO, zumal der Verfassungsgerichtshof bei der Entscheidung über Beschwerden nach Art144 B-VG nicht an die Beschwerdebehauptungen gebunden ist (vgl zB VfSlg 4062/1961, 7370/1974 und 12166/1989, 14772/1997).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Berichtigung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B284.2003Dokumentnummer
JFR_09959776_03B00284_01