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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
In Angelegenheiten, in denen nach § 260 Abs. 2 BAO die Entscheidung über die Berufung dem Berufungssenat obliegt, ist der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig, sowohl Mängelbehebungsaufträge nach § 275 BAO zu erteilen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden (Hinweis E 11. Dezember 1990, 90/14/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130037.X02Im RIS seit
07.10.2002