RS Vwgh 2002/6/26 97/13/0037

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §275;

Rechtssatz

In Angelegenheiten, in denen nach § 260 Abs. 2 BAO die Entscheidung über die Berufung dem Berufungssenat obliegt, ist der Vorsitzende des Berufungssenates zuständig, sowohl Mängelbehebungsaufträge nach § 275 BAO zu erteilen als auch über die Zurücknahme von Berufungen zu entscheiden (Hinweis E 11. Dezember 1990, 90/14/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130037.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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