RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0107

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §38 Abs5 Z1;
ÄrzteG 1984 §38 Abs6 Z1;
ÄrzteG 1998 §66 Abs6 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0109

Rechtssatz

Zweifellos sind Angaben zur Höhe der Beitragspflichten gegenüber der Ärztekammer für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen notwendige Daten, sodass die Voraussetzung des § 38 Abs. 5 (Abs. 6) Z. 1 ÄrzteG 1984 bzw. § 66 Abs. 6 Z. 1 ÄrzteG 1998 für die Zulässigkeit der Übermittlung an die Sozialversicherungsträger erfüllt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120107.X02

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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