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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
§ 138 Abs. 3 BDG 1979 sieht vor, die innerhalb der selben Verwendungsgruppe vom Gesetzgeber auf Grund einer typischen Durchschnittsbetrachtung einheitlich (schematisch) nach Abs. 2 leg. cit. für die erste Zeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgelegte Ausbildungsphase unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch die Anrechnung bestimmter Vorverwendungen zu verkürzen. Die Anrechnung kann nur soweit erfolgen, als die anrechnungsfähigen Vorverwendungszeiten
a)
für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und
b)
dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.
(Hinweis E 19.12.2000, Zl. 98/12/0218)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120087.X01Im RIS seit
29.08.2002