RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §138 Abs3 idF 1994/550;

Rechtssatz

§ 138 Abs. 3 BDG 1979 sieht vor, die innerhalb der selben Verwendungsgruppe vom Gesetzgeber auf Grund einer typischen Durchschnittsbetrachtung einheitlich (schematisch) nach Abs. 2 leg. cit. für die erste Zeit des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses festgelegte Ausbildungsphase unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles durch die Anrechnung bestimmter Vorverwendungen zu verkürzen. Die Anrechnung kann nur soweit erfolgen, als die anrechnungsfähigen Vorverwendungszeiten

a)

für die Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung und

b)

dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(Hinweis E 19.12.2000, Zl. 98/12/0218)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120087.X01

Im RIS seit

29.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten