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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0345 E 20. September 1999 RS 1 (hier nur erster Satz; die belBeh hat sich in Verkennung der Rechtslage mit diesem Strafausschließungsgrund nicht befasst.)Stammrechtssatz
Ein Fremder kann nicht nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1992 (jetzt: § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997) bestraft werden, wenn seiner Ausweisung eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 19 FrG 1992 (jetzt: § 37 Abs 1 FrG 1997) im Weg steht; dann ist nämlich vom Vorliegen eines gesetzlichen Strafausschließungsgrundes nach § 6 VStG auszugehen. Die Zulässigkeit einer Ausweisung unter dem Gesichtspunkt des § 19 FrG 1992 (bzw des § 37 Abs 1 FrG 1997) bildet mithin für eine Bestrafung nach § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1992 (bzw nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997) eine Vorfrage iSd § 38 AVG (Hinweis E 6.11.1998, 97/21/0085 und 98/21/0065). Diese Vorfrage wird im Ausweisungsverfahren für den Zeitpunkt der Erlassung des Ausweisungsbescheides als Hauptfrage geprüft und mit Bindungswirkung auch für das Strafverfahren entschieden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210041.X02Im RIS seit
06.08.2002