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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der im § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (in der bis zur Neufassung des § 9 durch Art. 3 Z. 9 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, am 30. September 2000 geltenden Fassung; diese gilt allerdings noch für die im § 62j Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 genannten Übergangsfälle) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsunfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen, es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, mwN).
(hier: berufskundliches Gutachten ergänzungsbedürftig; weitere Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120079.X01Im RIS seit
19.09.2002