RS Vwgh 2002/6/26 2002/12/0124

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Der dem Beamten zustehende Anspruch auf Funktionszulage nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 schließt einen solchen auf eine pauschalierte Überstundenvergütung nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 GehG 1956 schon ex lege aus (Hinweis E 16.12.1998, 93/12/0156, betreffend eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GehG 1956). Um die Einstellung der Überstundenvergütung herbeizuführen, bedarf es also nicht der Erlassung eines Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120124.X01

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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