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L94059 Ärztekammer WienNorm
EStG 1988 §67 Abs4 idF 1992/312;Rechtssatz
Das Argument, dass die in der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer vorgesehene Zusatzleistung, die nur gemeinsam mit der übrigen Pension in Anspruch genommen werden könne und auf Grund der Gesamtsumme der gut gebuchten Zusatzbeiträge unter Abzug allfälliger Leistungen nach § 33 der Satzung zu errechnen sei, in ihrer Höhe durch Beschluss der Vollversammlung je nach der Lage des Fonds und den wirtschaftlichen Gegebenheiten mit einem bestimmten Hundertsatz angepasst werde und deshalb keinen konkreten und abfertigbaren Pensionszusatzanspruch, sondern lediglich eine völlig unkonkrete Anwartschaft darstelle, auf deren Inhalt die abgabepflichtige Ärztin keinen Einfluss nehmen könne, ist zutreffend. Dieses Argument ist geeignet, die Beurteilung zu tragen, es sei die nach der Satzungsbestimmung des § 33 gewährte Leistung als Ablösung einer Pension im Sinne des § 67 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 idF 1992/312 nicht anzusehen. Die bloße Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Abgabepflichtigen bezogenen Leistung zu den wirtschaftlichen Auswirkungen einer teilweisen Pensionsablösung rechtfertigt es nicht, den im § 67 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988 normierten Tatbestand deswegen schon als verwirklicht anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130003.X03Im RIS seit
07.10.2002