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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach § 16a NGZG (nur) die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG (nunmehr: nach § 121 Abs. 1 Z. 3 GG), nicht aber auch jene nach Z. 1 dieser Bestimmung in den Fällen, in denen sie dem Beamten im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand nicht (mehr) gebührt und sich deshalb auf die Höhe des Ruhegenusses nicht auswirkt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf eine Gutschrift von Nebengebührenwerten und damit schließlich Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (§ 4 Abs. 1 NGZG) begründet (Hinweise auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 4.3.1989, VfSlg 11998/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120185.X02Im RIS seit
26.08.2002