RS Vwgh 2002/6/26 2002/12/0015

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §5 Abs1 idF 1995/297;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/12/0140 E 24. April 2002 RS 1 (hier mit Zusatz: Dieser Beurteilung steht auch § 2 Abs. 6 DVG nicht entgegen; Hinweis E 2.7.1997, 97/12/0116)

Stammrechtssatz

Die Anknüpfung an der "besoldungsrechtlichen Stellung" in § 5 Abs. 1 PG 1965 bewirkt, dass der im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gebührende Gehalt und die gebührenden als ruhegenussfähig erklärten Zulagen maßgebend sind und nicht etwa jener Betrag, der einem Beamten tatsächlich zur Auszahlung gebracht wurde. Die Frage, welcher Gehalt und welche als ruhegenussfähig erklärten Zulagen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung entsprechen, hat die Pensionsbehörde als Vorfrage für die Pensionsbemessung zu prüfen. Dabei ist sie freilich an rechtskräftige Feststellungsbescheide der Aktivdienstbehörde betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002120015.X03

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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