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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §138 Abs3 idF 1994/550;Rechtssatz
Wohl ist bei dem nach § 138 Abs. 3 BDG 1979 vorzunehmenden Vergleich darauf abzustellen, ob Vorverwendungen der nunmehrigen Verwendung hinsichtlich der Art und der Qualität zumindest gleichkommen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2000, 98/12/0218, unter Hinweis auf die ErläutRV 1577 BlgNR 18. GP zum Besoldungsreform-Gesetz 1994). Eine Vorverwendung hat jedoch die Ausbildungsrelevanz im Sinn des § 138 Abs. 3 BDG 1979 nicht in der "vollen Bandbreite" zu entwickeln, sondern reicht es hin, dass der Verwendungserfolg des Beamten in seiner nunmehrigen tatsächlichen Tätigkeit am Beginn seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses in nicht unwesentlichen Teilbereichen über dem eines Beamten ohne eine derartige Vorverwendung liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120087.X03Im RIS seit
29.08.2002