RS Vfgh 2004/2/24 B1196/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
EMRK Art7
RAO §19
RL-BA 1977 §16, §17

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen Zurückbehaltung von Geldern eines Mandanten

Rechtssatz

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer nach der Aufforderung zur Rückzahlung der Klientengelder durch den Ausschuß keinen Teilbetrag eigenmächtig zurückbehalten oder mit einer (strittigen) Gegenforderung aufrechnen durfte (vgl §16 und §17 RL-BA 1977), sondern den Geldbetrag entweder auszubezahlen oder zumindest gerichtlich zu hinterlegen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich außerhalb des Anwendungsbereichs des §19 RAO auf das dort geregelte Retentionsrecht überhaupt nicht berufen dürfen. Es ist auch nicht denkunmöglich, wenn die Disziplinarbehörden davon ausgehen, die Gelder seien dem Beschwerdeführer in Ausübung seines Berufes (und nicht als Privatmann) zugegangen; die Qualifikation der Tat als "Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes" schließt eine solche Beurteilung - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - keineswegs aus.

Keine Überschreitung, lediglich Präzisierung des Einleitungsbeschlusses, daher auch keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Keine Verletzung des Klarheitsgebotes des Art7 EMRK.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1196.2003

Dokumentnummer

JFR_09959776_03B01196_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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