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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Vertreterin des Bf hätte hinterfragen müssen, ob es sich bei dem Tag, an dem er die Sendung nach seinen Angaben "bekommen" habe, um den Tag handelt, an dem eine eigenhändige Zustellung an ihn vorgenommen wurde, oder ob die Sendung beim Postamt hinterlegt wurde und das erwähnte Datum den Tag bezeichnet, an dem die Abholfrist begonnen oder an dem der Bf den Bescheid dort behoben hat, zumal Hinterlegungen keineswegs bloß ausnahmsweise vorkommen, sondern - vor allem in Ansehung Berufstätiger - sehr häufig vorgenommen werden. Da die Vertreterin des Bf nach dem maßgeblichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag eine diesbezügliche Klärung unterließ, hat sie die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach ihren persönlichen Fähigkeiten auch zumutbare Sorgfalt grob schuldhaft außer Acht gelassen ((Hinweis E 27. Jänner 1995, 94/02/0502).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000210086.X02Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
29.12.2011