RS Vwgh 2002/6/26 98/13/0172

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, VwSlg 7107 F/1996, ist eine Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei anzusehen, wenn aus der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von rund 20 Jahren ein Gesamtgewinn oder Gesamt-Einnahmenüberschuss erzielbar ist (Hinweis E 23. November 2000, 95/15/0177, 0178; E 17. Oktober 2001, 98/13/0025; E 24. April 2002, 96/13/0191). Der Prognosezeitraum beginnt, sofern eine Liegenschaft in Vermietungsabsicht angeschafft wird, mit der Anschaffung derselben; auch sind Zeiträume, innerhalb derer zwar noch keine Einnahmen erzielt, aber bereits Mittel aufgewendet werden, in den Zeitraum, innerhalb dessen ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielbar sein muss, einzubeziehen (Hinweis E 22. November 2001, 98/15/0056; E 28. Februar 2002, 96/15/0241).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130172.X06

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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