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E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art14;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/21/0296 E 9. Oktober 2001 RS 1(hier: Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe (wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden) sowie ein Verstoß nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und weitere nicht als schwer wiegend gewertete, schon mehrere Jahre zurückliegende Verwaltungsübertretungen)Stammrechtssatz
Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft, die ein Aufenthaltsverbot im Licht des Art. 14 ARB 1/80 als zulässig werten ließe, liegt dann nicht vor, wenn das Fehlverhalten des türkischen Staatsangehörigen nur darin besteht, dass er - von einer Verurteilung (wegen Raufhandels nach § 91 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe abgesehen - in zwei Fällen wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde und der Alkoholisierungsgrad nicht hoch war (Hinweis E 30. Mai 2001, 99/21/0310).(Hier: Der Fremde wurde zu einer Geldstrafe wegen gefährlicher Drohung und Körperverletzung verurteilt. Weiters ist ihm ein zweimaliger Verstoß nach § 5 Abs 1 StVO 1960 - mit einem nicht übermäßig hohen Alkoholisierungsgrad - anzulasten.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999210143.X02Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011