RS Vwgh 2002/6/26 2001/04/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs3;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/04/0227

Rechtssatz

Die beschwerdeführenden natürlichen Personen werden als Nachbarn, deren in § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG geregelte Parteistellung sich an § 74 Abs. 3 GewO 1994 orientiert (vgl. Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz (1999) Anm. 10 zu § 116) durch die allenfalls unrichtige Anwendung von raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht in subjektiven öffentlichen Rechten beeinträchtigt (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur zur GewO 1994 etwa die E vom 24.10.2001, Zl. 98/04/0181, und vom 21.11.2001, Zl. 98/04/0075, sowie zur GewO 1973 idF vor der Gewerberechtsnovelle 1992, welche in § 77 Abs. 1 die Bedachtnahme auf Genehmigungsverbote nach anderen Rechtsvorschriften normierte, etwa das Erkenntnis vom 25.1.1994, Zl. 93/04/0154). Der vorgebrachte Umstand, dass zwei der beschwerdeführenden natürlichen Personen innerhalb der in § 82 Abs. 1 und Abs. 2 MinroG genannten Distanz von 300 m vom gegenständlichen Projekt entfernt wohnen, kann daran nichts ändern. Hingegen ist die beschwerdeführende Standortgemeinde gemäß § 81 Z. 2 MinroG ausdrücklich berechtigt, den Schutz u.a. der in § 82 MinroG genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schlagworte

Bergrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040226.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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