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24/01 StrafgesetzbuchNorm
EWR-Abk Art31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/21/0029 E 22. November 1995 RS 2(Hier: Das Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB rechtfertigt nicht die Annahme iSd § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 FrG 1997.)Stammrechtssatz
Das Vergehen der fahrlässsigen Krida rechtfertigt nicht die in § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme. Bei einem mit der Schuldform der Fahrlässigkeit begangenen Vermögensdelikt kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, daß der Aufenthalt des betreffenden Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt (Hinweis E 3.6.1993, 93/18/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210310.X02Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009