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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DVG 1984 §2 Abs2 idF 1991/362;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 ist für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge, also aller in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis die nachgeordnete Dienstbehörde zuständig. Zu diesen in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis zählt auch die besondere Dienstalterszulage nach § 50a GehG 1956. Zur Entscheidung über einen darauf gerichteten Antrag ist daher die Universität als nachgeordnete Dienststelle zuständig, wobei nach § 9 Abs. 6 und § 52 Abs. 1 UOG 1993 zur Entscheidung über eine solche Dienstrechtsangelegenheit die Zuständigkeit des Rektors vorliegt. Hier: Zuständigkeit des Rektors zur meritorischen Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers in erster Instanz daher gegeben; aus dem Regelungssystem des § 2 Abs. 2 DVG 1984 iVm §§ 1 Abs. 1 Z. 24 und 2 Z. 8 lit. d DVV 1981 ergibt sich - ebenso wie aus § 9 Abs. 6 UOG 1993 - die Zulässigkeit einer Berufung gegen den angefochtenen Bescheid.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002120166.X01Im RIS seit
19.09.2002