RS Vfgh 2004/2/25 V39/00

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Veröffentlicht am 25.02.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17a
VfGG §61a
ZPO §423 Abs1

Leitsatz

Ergänzung eines Erkenntnisses durch eine Kostenentscheidung

Rechtssatz

Das E v 11.12.03, V39/00, ist in sinngemäßer Anwendung des §423 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) - antragsgemäß - durch eine Kostenentscheidung zu ergänzen und der antragstellenden Gemeinde nach §61a VfGG ein Prozesskostenersatz in Höhe von € 1.962,-- zuzusprechen. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 327,-- enthalten. Der darüber hinaus begehrte Ersatz der Eingabegebühr gemäß §17a VfGG hat - unabhängig davon, ob sie entrichtet wurde - nicht stattzufinden, weil gemäß §17a Abs1 zweiter Satz leg cit Gebietskörperschaften von deren Entrichtung befreit sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:V39.2000

Dokumentnummer

JFR_09959775_00V00039_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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