RS Vwgh 2002/6/26 98/21/0273

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0274

Rechtssatz

Bei der in § 71 Abs. 3 AVG getroffenen Anordnung, dass die Partei die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210273.X04

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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