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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0274Rechtssatz
Bei der in § 71 Abs. 3 AVG getroffenen Anordnung, dass die Partei die versäumte Handlung spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen habe, handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210273.X04Im RIS seit
06.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008