RS Vwgh 2002/6/26 98/13/0160

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §147 Abs1;
BAO §150;
BAO §151;
BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/13/0094 E 19. Februar 1997 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Daß Betriebsprüfungsberichte schon ihrer Funktion wegen grundsätzlich nicht dazu geeignet sein könnten, ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darzustellen, trifft nicht zu. Solche Berichte enthalten Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen kann, daß Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahelegen müsse, daß er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden haben müsse. Ob die Ausführungen eines Betriebsprüfungsberichtes eine solche die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Abgabepflichtigen tragende Annahme zulassen oder andernfalls die Annahme eines die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertigenden Tatverdachtes weitergehender Begründungen im Einleitungsbescheid bedarf, ist eine nach Maßgabe des Inhaltes der Ausführungen im Prüfungsbericht im Einzelfall zu beurteilende Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998130160.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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