RS Vwgh 2002/6/26 2002/21/0024

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
FrG 1997 §15 Abs3;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs2 Z1;
FrG 1997 §94 Abs1;
VwGG §27 impl;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechts den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist somit funktionell in erster Linie jene Behörde, die die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können. (Hier: Beantragt wurde die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des mit einer Österreicherin verheirateten Fremden. Es ist daher in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde(§ 89 Abs. 2 Z 1 FrG 1997)und als Berufungsbehörde die Sicherheitsdirektion(§ 94 Abs. 1 FrG 1997)sachlich zuständig. Dadurch, dass der Fremde den Devolutionsantrag nicht bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde (Sicherheitsdirektion), sondern in nicht zulässiger Weise sogleich beim Bundesminister für Inneres eingebracht hat, wurde eine Entscheidungspflicht des Letztgenannten über den Sachantrag nicht ausgelöst, sodass auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den VwGH nicht vorliegen.)

Schlagworte

Allgemein Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Diverses Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses sachliche Zuständigkeit sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002210024.X01

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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