RS Vwgh 2002/6/26 2001/12/0076

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

20/02 Familienrecht
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

EheG §61 Abs3;
PG 1965 §19 Abs4a idF 1994/016;
PG 1965 §19 Abs5 idF 1995/043;

Rechtssatz

Auch der unschuldig geschiedene frühere Ehegatte fällt in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 5 PG 1965, der sich auf alle früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten bezieht und eine anteilige Kürzung der diesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsgenüsse (bereits in der Stammfassung des Pensionsgesetzes - Hinweis E VwGH 25.1.1982, 81/09/0134, VwSlg. 10640 A/1982) vorsieht, wenn die Summe der Versorgungsgenüsse die dort festgesetzte Höchstgrenze überschreiten würde. War der Versorgungsanspruch der Beschwerdeführerin (unschuldig geschiedene Ehegattin) aber - nach § 19 Abs. 4a PG 1965 - bereits ein höherer, als er im Falle des Unterbleibens eines Ausspruches nach § 61 Abs. 3 EheG gewesen wäre, so bleibt diese Besserstellung (gegenüber der zweiten früheren Ehegattin, die nicht in den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4a PG 1965 fiel) auch nach der Anwendung der Kürzungsregelung nach § 19 Abs. 5 zweiter Satz PG 1965 weiterhin bestehen. Die letztgenannte Bestimmung vernichtet daher im Verhältnis zur zweiten früheren Ehegattin nicht ihre Besserstellung als unschuldig geschiedene Ehegattin.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001120076.X02

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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