RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

10/10 Datenschutz
23/04 Exekutionsordnung

Norm

DSG 1978 §14 Abs1;
DSG 1978 §14 Abs2;
EO §378;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0109

Rechtssatz

Eine Verfügung nach § 14 Abs. 2 DSG setzt die Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 Abs. 1 DSG voraus (arg.: "für den Beschwerdeführer"). Ihrer Funktion nach handelt es sich um eine einstweilige Anordnung, die vor allem verhindern soll, dass die endgültige Entscheidung in der Beschwerde nach § 14 Abs. 1 DSG über den behaupteten Eingriff in nach dem DSG geschützte Rechte, die oftmals die Klärung komplexer Sachverhalte und Rechtsfragen voraussetzt und in diesem Fall mit einem zeitaufwändigen Verfahren verbunden ist, nicht zu spät kommt (vgl dazu insgesamt Hoehl, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung des Europarechts, in Thienel (Hrsg) Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel, 247 ff (248), der dies als Sicherungsfunktion bezeichnet). Sie verschafft dem Begünstigten eine vorläufige Rechtsposition und ist dem Institut der einstweiligen Verfügung nach §§ 378 ff EO verwandt. Dies wird durch die von der belangten Behörde mehrfach verwendete Bezeichnung "einstweilige Datenschutzanordnung" zutreffend zum Ausdruck gebracht. Aus dieser Funktion einer einstweiligen Datenschutzanordnung und dem Zusammenhang mit dem "Hauptverfahren" folgt aber auch, dass die Wirkung einer solchen Verfügung mit dem Zeitpunkt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt ist. Dies gilt nicht nur für den Unterlassungsauftrag, sondern auch die Abweisung eines von einem Beschwerdeführer (im Sinn des DSG) gestellten Antrags auf Erlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120107.X05

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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