RS Vwgh 2002/6/26 2002/13/0003

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art130 Abs2;
EStG 1988 §67 Abs4 idF 1992/312;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1994 §33;

Rechtssatz

Bestand ein - von jeglichem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängiger - Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Leistung nach § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer eben nicht, dann steht schon dies einer Unterstellung der bezogenen Leistung unter den Begriff der "Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten ... auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen" im Sinne des § 67 Abs. 4 EStG 1988 idF 1992/312 entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130003.X02

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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