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L94059 Ärztekammer WienNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Bestand ein - von jeglichem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängiger - Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Leistung nach § 33 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Wiener Ärztekammer eben nicht, dann steht schon dies einer Unterstellung der bezogenen Leistung unter den Begriff der "Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten ... auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen" im Sinne des § 67 Abs. 4 EStG 1988 idF 1992/312 entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130003.X02Im RIS seit
07.10.2002