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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der Telekommunikationsgebührenverordnung über die gänzliche Freistellung bestimmter Funksysteme für BOS- Dienste von der Frequenznutzungsgebühr mangels gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Aufhebung der Z3 der ZVIII der litA des 2. Abschnittes der TelekommunikationsgebührenV - TKGV, BGBl II 29/1998 idF BGBl II 110/2001, betreffend die gänzliche Freistellung bestimmter Funksysteme für BOS-Dienste (Dienste für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) - nämlich solche mit digitaler TETRA-Technologie bzw im Frequenzbereich 380-385/390-395 MHz - von der Frequenznutzungsgebühr für Bündelfunksysteme.
Mit §51 Abs2 TelekommunikationsG, BGBl I 100/1997 idF BGBl I 32/2001, wurde keine gesetzliche Ermächtigung für eine - unter welchen Voraussetzungen auch immer zu verordnende - gänzliche Befreiung von der jährlichen Frequenznutzungsgebühr eingeräumt. Diese gesetzliche Bestimmung, derzufolge die Frequenznutzungsgebühren nach Maßgabe des jeweiligen Personal- und Sachaufwandes festzulegen sind, vermag durchaus eine auf sachlichen Erwägungen und Kostenrechnungen basierende unterschiedlich hohe Gebührenfestsetzung für Funksysteme zu rechtfertigen, die mit verschiedenen technischen Standards betrieben werden und dementsprechend einen unterschiedlichen administrativen Aufwand erfordern. Dafür, dass es dem Verordnungsgeber anheim gestellt werden soll, von der Einhebung regelmäßiger Nutzungs- zugunsten einmaliger Zuteilungsgebühren bei Verwendung bestimmter (allenfalls effizienter zu administrierender) Funksysteme abzusehen, findet sich im TelekommunikationsG keine Grundlage.
Schlagworte
Fernmelderecht, FernmeldegebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:V84.2003Dokumentnummer
JFR_09959774_03V00084_01