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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0109Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/06/0240 E 23. Februar 1995 RS 3 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als Sonderverwaltungsgericht und des Verwaltungsgerichtshofes hat nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung aufgrund der Beschwerdebehauptung des Bf zu erfolgen (Hinweis Mayer, B-VG, 347, Azizi, Das Verhältnis der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes, in Ermacora ua (Hrsg):
Allgemeines Verwaltungsrecht, FS Antoniolli, 567, hier: 569, und VfSlg 1460/1932, 2747/1954, 10299/1984, 10378/1984, 12017/1989, sowie E 11.7.1984, 84/01/0022, E 24.6.1971, 563, 565/70). Der Ausschluß der Ablehnungsmöglichkeit durch den Verfassungsgerichtshof gemäß ART 144 ABS 2 B-VG in "Fällen", die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, BEDEUTET NICHT, DAß DER VERWALTUNGSGERICHTSHOF nach einer Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof DEN ANGEFOCHTENEN BESCHEID AUCH IM
HINBLICK AUF DIE VERLETZUNG VERFASSUNGSGESETZLICH
GEWÄHRLEISTETER RECHTE PRÜFEN KÖNNTE. Der Prüfungsmaßstab ändert sich für den Verwaltungsgerichtshof somit im Fall der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nicht (Hinweis E 11.7.1984, 84/01/0022).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120107.X01Im RIS seit
19.09.2002