RS Vwgh 2002/6/26 98/21/0267

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §2;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein in Österreich lebender Fremder ist verpflichtet, sich über die österreichischen Gesetzesvorschriften zu informieren, und es entschuldigt ihn eine von ihm vorgenommene irrige Gesetzesauslegung nicht, wenn er sich, obwohl dazu verpflichtet, nicht mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht und nicht im Zweifel bei der Behörde angefragt hat. Ein auf solche Weise verschuldeter, d.h. fahrlässiger, Rechtsirrtum schließt den Vorsatz, wie auch die Fahrlässigkeit, nicht aus (Hinweis E 14. Dezember 1995, 94/18/0307).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210267.X04

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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