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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Ein in Österreich lebender Fremder ist verpflichtet, sich über die österreichischen Gesetzesvorschriften zu informieren, und es entschuldigt ihn eine von ihm vorgenommene irrige Gesetzesauslegung nicht, wenn er sich, obwohl dazu verpflichtet, nicht mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gemacht und nicht im Zweifel bei der Behörde angefragt hat. Ein auf solche Weise verschuldeter, d.h. fahrlässiger, Rechtsirrtum schließt den Vorsatz, wie auch die Fahrlässigkeit, nicht aus (Hinweis E 14. Dezember 1995, 94/18/0307).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998210267.X04Im RIS seit
29.10.2002