RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §38 Abs7;
ÄrzteG 1984 §56 Abs3;
ÄrzteG 1984 §75 Abs5;
ÄrzteG 1998 §109 Abs5;
ÄrzteG 1998 §66 Abs7;
ÄrzteG 1998 §91 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0109

Rechtssatz

§ 38 Abs. 7 ÄrzteG 1984 bzw. § 66 Abs. 7 ÄrzteG 1998 normiert ausdrücklich, dass die Weitergabe von Daten durch "Empfänger gemäß Abs. 6" (das sind u.a. die Sozialversicherungsträger) unzulässig ist; umgekehrt untersagen § 56 Abs. 3 und § 75 Abs. 5 ÄrzteG 1984 bzw. § 91 Abs. 5 letzter Satz und § 109 Abs. 5 vierter Satz ÄrzteG 1998 den Ärztekammern die Übermittlung der von den Sozialversicherungsträgern erhaltenen Daten an Dritte. Diese gesetzlichen "Übermittlungsverbote" beziehen sich erkennbar bloß auf die im jeweils vorangehenden Satz im Einzelfall zu Kontrollzwecken von der Ärztekammer angeforderten Daten, wird doch jeweils eine Übermittlung "dieser Daten" für unzulässig erklärt. Sie stehen der vom Beschwerdeführer kritisierten Übermittlung von Daten durch die Ärztekammer an die Gebietskrankenkasse zum Zweck der Einhebung des Ärztekammereinbehalts nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120107.X03

Im RIS seit

19.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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