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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs2;Rechtssatz
Nach § 19 Abs 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Mit der Auflösung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert eine solche - anders als etwa Personengesellschaften des Handelsrechtes - auch im Abgabenrecht ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat (Hinweis E 10.12.1997, 93/13/0301). Daher können auch Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide, die nach Beendigung einer solchen Personengesellschaft an diese ergehen, keine Rechtswirkungen mehr entfalten (Hinweis B 31.1.2001, 95/13/0064; B 3.8.2000, 99/15/0170).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130117.X03Im RIS seit
07.10.2002