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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1;Rechtssatz
Dem Vorbringen, nicht alle Zimmer der "Großwohnung" der Nachbarin würden vom Lärm aus dem Lokal der beschwerdeführenden Partei tangiert und es bestünde daher die Möglichkeit, ein Zimmer zu tauschen, ist zu erwidern, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten der Nachbarn gesetzlich nicht normiert ist (Hinweis E 11.11.1998, 98/04/0137). Es entspricht daher auch die Art der Nutzung der verschiedenen Räume der Dispositionsfreiheit der Inhaberin dieser Wohnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000040113.X03Im RIS seit
18.09.2002