RS Vwgh 2002/6/26 2000/04/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;

Rechtssatz

Dem Vorbringen, nicht alle Zimmer der "Großwohnung" der Nachbarin würden vom Lärm aus dem Lokal der beschwerdeführenden Partei tangiert und es bestünde daher die Möglichkeit, ein Zimmer zu tauschen, ist zu erwidern, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Emissionen dienendes Verhalten der Nachbarn gesetzlich nicht normiert ist (Hinweis E 11.11.1998, 98/04/0137). Es entspricht daher auch die Art der Nutzung der verschiedenen Räume der Dispositionsfreiheit der Inhaberin dieser Wohnung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000040113.X03

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten