RS Vwgh 2002/6/26 2002/04/0037

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §79 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/04/0266 E 12. November 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Anordnung einer Stillegung des Betriebes kommt im Verfahren nach § 79 GewO 1994 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als "Auflage" iSd § 79 GewO 1994 angesehen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040037.X01

Im RIS seit

18.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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