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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es begegnet jedenfalls keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, wenn der Gesetzgeber keine dem § 12 Abs. 10 GehG 1956 entsprechende Möglichkeit der gehaltsrechtlichen Berücksichtigung von Studienzeiten, die ein Beamter NACH seiner Ernennung während der Dauer eines Karenzurlaubes zugebracht hat, im Wege einer VERÄNDERUNG DES VORRÜCKUNGSSTICHTAGES vorgesehen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001120240.X03Im RIS seit
19.09.2002