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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §79 Abs1;Rechtssatz
Eine Reduzierung der Lautstärke der Diskothekenmusik kann der Art sein, dass im Sinne des E vom 7.7.1964, 1806/62, VwSlg 6400 A/1964, in das "Was der Gewerbeausübung" (und nicht in das "Wie der Gewerbeausübung") eingegriffen wird - mit anderen Worten: in das (allgemeinen Wertvorstellungen entsprechende) Erscheinungsbild einer Diskothek durch das jeweilige Ausmaß der Begrenzung der Musiklautstärke derart eingegriffen werden kann, dass die Diskothek überhaupt nicht mehr als solche oder nur in einer Form betrieben werden kann, dass sie nur mehr bestimmte bzw. andere Zielgruppen ansprechen kann (hier: Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen stellt eine unbeachtliche Neuerung dar, weil es sich dabei um eine aus rechtlichen und tatsächlichen Elementen bestehende Frage (quaestio mixta) handelt und unter das Neuerungsverbot auch Rechtsausführungen fallen, wenn deren Richtigkeit nur auf Grund von Tatsachenfeststellungen überprüft werden kann, die deshalb unterblieben sind, weil im Verwaltungsverfahren diesbezüglich nichts vorgebracht wurde; vgl. das E vom 21.12.1992, 89/16/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002040037.X03Im RIS seit
18.09.2002