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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137;Rechtssatz
Nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Wie die ErläutRV zur Neufassung des § 30 GehG 1956 durch das Besoldungsrefom-Gesetz 1994, 1577 BlgNR 18. GP 180 f, ausführen, setzt diese Bestimmung den wesentlichen Reformschritt der UNMITTELBAREN ABGELTUNG hervorgehobener Leistungen durch Schaffung der Funktionszulage. Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hängt daher ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 durch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000120070.X01Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2014