RS Vwgh 2002/6/26 2000/12/0070

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Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §137;
GehG 1956 §30 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Wie die ErläutRV zur Neufassung des § 30 GehG 1956 durch das Besoldungsrefom-Gesetz 1994, 1577 BlgNR 18. GP 180 f, ausführen, setzt diese Bestimmung den wesentlichen Reformschritt der UNMITTELBAREN ABGELTUNG hervorgehobener Leistungen durch Schaffung der Funktionszulage. Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hängt daher ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 durch.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000120070.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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