RS Vwgh 2002/6/26 97/13/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §250 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthalten die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berufungen den ausdrücklichen Antrag, die bekämpften Bescheide ("vollinhaltlich") aufzuheben, so konnte dies als Antrag auf ersatzlose Behebung der Abgabenfestsetzungsbescheide verstanden werden. Damit lag ein tauglicher Entscheidungsgegenstand vor, wobei außer Betracht zu bleiben hat, ob eine solche Entscheidung bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in Betracht gekommen und die dem Antrag beigegebene Begründung im Sinne des Begehrens zielführend und schlüssig gewesen wäre (Hinweis E 10. März 1994, 93/15/0137).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997130037.X04

Im RIS seit

07.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten