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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §250 Abs1;Rechtssatz
Enthalten die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Berufungen den ausdrücklichen Antrag, die bekämpften Bescheide ("vollinhaltlich") aufzuheben, so konnte dies als Antrag auf ersatzlose Behebung der Abgabenfestsetzungsbescheide verstanden werden. Damit lag ein tauglicher Entscheidungsgegenstand vor, wobei außer Betracht zu bleiben hat, ob eine solche Entscheidung bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in Betracht gekommen und die dem Antrag beigegebene Begründung im Sinne des Begehrens zielführend und schlüssig gewesen wäre (Hinweis E 10. März 1994, 93/15/0137).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1997130037.X04Im RIS seit
07.10.2002