RS Vwgh 2002/6/26 98/21/0267

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/18/0307 E 14. Dezember 1995 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Bei der dem Fremden angelasteten Übertretung (Verstoß gegen § 14b Abs 1 Z 1 FrPolG und gegen § 82 Abs 1 Z 1 FrG 1993) handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt (bei dem sich das Tatbild in der Nichtvornahme eines gebotenen Tuns erschöpft). Bei diesem Deliktstypus beginnt der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210267.X03

Im RIS seit

29.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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