RS Vfgh 2004/2/26 G226/03

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Krnt BauO 1996 §23 Abs2, Abs4

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen der Krnt Bauordnung 1996 betreffend die Parteistellung eines Betriebinhabers im Verfahren zur Bewilligung einer an den Betrieb heranrückenden Wohnbebauung; verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen

Rechtssatz

§23 Abs2 litb und Abs4 Krnt BauO 1996, LGBl 62/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Regelung des §23 Abs2 litb iVm Abs4 Krnt BauO 1996 ist gleichheitswidrig. Denn diese Regelung bewirkt, dass der Betriebsinhaber die Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmung nicht geltend machen kann, die - im Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Vorschriften - Wohnbauten in geringer Entfernung zu Betriebsanlagen mit erheblichen Emissionen zulässt; und zwar auch in jenen Fällen, in denen die Betriebsanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu einem geplanten Wohnbau liegt, dass der Betriebsinhaber im Falle der Errichtung des Wohngebäudes mit - die Emissionen des Betriebes beschränkenden - Auflagen durch die Gewerbebehörde zu rechnen hätte. Eine verfassungskonforme Auslegung des §23 Abs2 lita Krnt BauO 1996 etwa in dem Sinne, dass er auch für den Eigentümer eines Grundstückes anwendbar ist, auf dem sich eine Betriebsanlage befindet und der sich gegen eine heranrückende Wohnbebauung zur Wehr setzen will, ist im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung des Falls der "heranrückenden Wohnbebauung" durch den Kärntner Baurechtsgesetzgeber ausgeschlossen.

(Anlassfall B203/01, E v 26.02.04, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Parteistellung, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G226.2003

Dokumentnummer

JFR_09959774_03G00226_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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